Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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17) In der Position 30. h. und c. ist zu setzen: „Baͤnder, Borten und 
Tülle“, anstatt: „Bänder und Borten.“ 
18) In der Position 36. ist zu setzen: „Fett von Rind= und Schaafvieh“, 
anstatt: „Thierfett.“ 
19) In der Position 36. a. ist der Abgabensatz beim Eingang für Talg vom 
Zentner auf 1 Rthlr. — Sgr. oder 1 Fl. 45 Kr. zu ermäßigen; da- 
neben fällt die Vergütung für Tara weg. 
20) In der Position 37. sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer 
und anderer“ zu streichen. 
21) In der Position 40. ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand“ zu setzen: 
„Wachstuch.“ 
22) In der Position 40. b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, an- 
statt: „und Malertuch.“ 
23) In der Position 42. a. ist zuzusetzen: „alter Bruchzink.“ 
III. Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
1) Ziffer I. ist dahin abzuändern: 
„Der dem Tarif * Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme 
des Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allge- 
meines Landesgewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in Einhundert Pfunde 
getheilt, und es sind von diesen 
Jollpfunden 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 1000 Kurhessischen Pfunden. 
Demnach sind lich zu achten: 
Zollpfunde: 
28— 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
14 — 15 Kurhessischen Pfunden, 
und Zoll-Zentner: 
28 — 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36= 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden.“ 
(Nr. 5136.) n
	        
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