Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Wir besiimmen bierbei, daß diese Obligationen bei der Regierung zu Minden 
niederzulegen und von dertelben nach Maaßgabe des Erfordermsses an die Kreis- 
stände auszuantworten sund. 
Oas vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Driktter ertheilen und wodurch fur die Befriedigung der Inhaber der Obligano- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Provinz Westphalen, Regierungsbezirk Rinden. 
Obligation 
des Kreises Büren 
Littr. „—— .. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der untern bestatigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 23. Mai und 14. November 1857. wegen Aufnabme einer Schuld von 
100,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau 
des Kreises Büren Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gül- 
tige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1803. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von zwei und vierzig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jäahrlich unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuldver- 
schreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungeplanes. 
Die
	        
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