Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos besiiummt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem 
Monate Oklober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er- 
folg sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preu- 
bischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierungen zu Min- 
den, Münster un Arnsberg und dem amtlichen Organ der Kreisbehörde 
  
zu Büren. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am.##een. und am .e. 
n .. , 
von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Muͤnzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Büren, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine 
zuruckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Paderborn. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stalrgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuverschrelbung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Allche der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quttung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjahrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Büren gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
OVr. 5139.) 73“ bei-
	        
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