Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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meinden Döbern und Niemegk erfolgt von der Gemeindeversammlung nach der 
sonst üblichen Art der Gemeindewahlen. 
Der Repräsentant für den Königlichen Fiskus wird von der Regierung 
in Merseburg bestellt, der für die Stadt Bitterfeld von den Stadtbehörden die- 
ses Orts. 
g. 7. 
Alle Deichgenossen sind verpflichtet, die ihnen vom Deichhauptmann uͤber- 
tragenen unbesoldeten Aemter auf mindestens drei Jahre zu uͤbernehmen. 
g. 8. 
Von den allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deich- 
statute vom 24. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1833. 
S. 935.) sollen die in den G. 1. 6. 7. 10. 13 — 17. 19 — 27. 29 —35. 
42. 45 — 58. enthaltenen Gültigkeit haben, soweit sie oben nicht im Einzelnen 
abgeändert sind. 
Eines Deichinspektors bedarf der Verband nicht. Es isi Sache der 
Deichhalter, sich bei vorkommenden Bauten geeigneter bautechnischer Kräfte zu 
bedienen. 
C. 9. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. · 
GegebenBaden-Baden,den7.0ktobek1859. 
(l«.s.)Wilhelm,PtinzvonPreußen,Regent. 
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Puͤckler. 
  
(Nr. 5142.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. Oktober 1859., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee durch das Eisern-Thal, im Kreise Siegen, von der Staatsstraße 
bei Eiserfeld über Eisern, Rinsdorf und Wilnsdorf, zum Anschluß an die 
Siegen-Dillenburger Staaksstraße. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee durch das Eisern-Thal, im Kreise Siegen, von der Staats- 
(#r. 5111—5142.) straße
	        
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