Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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II. alle im Freien stehenden Betriebsgeräthschaften jeder Art; 
III. alle Reservetheile für industrielle, gewerbliche und landwirthschaftliche Maschinen 
und dergleichen, 
und 
IV. alle in der Bearbeitung begriffenen Materialien und Stoffe, wenn sie sich auch 
auf den Maschinen befinden. 
  
II. 
Grundsätze der Beitragsclassification 
für die Versicherungsobjecte bei der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt. 
Die Grundsätze für die Beitragsleistung bleiben beziehentlich der directen 
Feuersgefahr auch künftig im Wesentlichen die seitherigen, da das ganze Beitrags- 
system, wie bisher, auch in seiner Erweiterung durch die Berücksichtigung der An- 
steckungsgefahr, lediglich auf objective Merkmale der Versicherungsgegenstände und 
auf die bei den Gebäuden jeder Benutzungsart erfahrungsmäßig vorkommenden Brände 
basirt ist. 
J. 
Beitragselassification der Gebäude. 
Die Feuersgefahr ist im Wesentlichen eine zweifache und zwar: 
a) eine directe oder eigene Gefahr, oder eine solche, welche in oder an einem 
Gebäude durch dessen Benutzung, Bauart, Einrichtung oder sonst unmittelbar 
für selbiges erzeugt wird; 
b) eine indireete, beziehentlich fremde Gefahr, welche für ein Gebäude durch 
ein außerhalb desselben an einem anderen Gebäude oder sonst bereits ent- 
standenes Schadenfeuer herbeigeführt werden kann. 
Bei der vorliegenden Beitragsclassification ist das bisherige Unterstützungs- 
princip der Anstalt gänzlich verlassen worden und kommt auch aus diesem Grunde 
sowohl die directe oder eigene Gefahr (Entstehungsgefahr), als auch die indirecte, 
beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckungsgefahr) in Betracht. 
1. Directe oder eigene Gefahr (Entstehung). 
Bei dieser Gefahr unterscheiden sich die Gebäude in folgender Weise: 
1876. 58
	        
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