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II. alle im Freien stehenden Betriebsgeräthschaften jeder Art;
III. alle Reservetheile für industrielle, gewerbliche und landwirthschaftliche Maschinen
und dergleichen,
und
IV. alle in der Bearbeitung begriffenen Materialien und Stoffe, wenn sie sich auch
auf den Maschinen befinden.
II.
Grundsätze der Beitragsclassification
für die Versicherungsobjecte bei der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt.
Die Grundsätze für die Beitragsleistung bleiben beziehentlich der directen
Feuersgefahr auch künftig im Wesentlichen die seitherigen, da das ganze Beitrags-
system, wie bisher, auch in seiner Erweiterung durch die Berücksichtigung der An-
steckungsgefahr, lediglich auf objective Merkmale der Versicherungsgegenstände und
auf die bei den Gebäuden jeder Benutzungsart erfahrungsmäßig vorkommenden Brände
basirt ist.
J.
Beitragselassification der Gebäude.
Die Feuersgefahr ist im Wesentlichen eine zweifache und zwar:
a) eine directe oder eigene Gefahr, oder eine solche, welche in oder an einem
Gebäude durch dessen Benutzung, Bauart, Einrichtung oder sonst unmittelbar
für selbiges erzeugt wird;
b) eine indireete, beziehentlich fremde Gefahr, welche für ein Gebäude durch
ein außerhalb desselben an einem anderen Gebäude oder sonst bereits ent-
standenes Schadenfeuer herbeigeführt werden kann.
Bei der vorliegenden Beitragsclassification ist das bisherige Unterstützungs-
princip der Anstalt gänzlich verlassen worden und kommt auch aus diesem Grunde
sowohl die directe oder eigene Gefahr (Entstehungsgefahr), als auch die indirecte,
beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckungsgefahr) in Betracht.
1. Directe oder eigene Gefahr (Entstehung).
Bei dieser Gefahr unterscheiden sich die Gebäude in folgender Weise:
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