Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5144.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio= 
nen des Schlochauer Kreises im Betrage von 59,000 Thalern. Vom 
10. Oktober 1859. 
Im Namen Sr. Magjestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem von den Kreisständen des Schlochauer Kreises laut der Kreis- 
tagsverhandlungen vom 3. August und 17. November 1853., 7. Juni 1854. 
8 11. Juni 1855. beschlossen worden, die zur Ausfuͤhrung der vom Kreise un- 
ternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: zu die- 
sem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
59,000 Thalern ausstiellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß= 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 59,000 Thalern, in Buchstaben: neun und funfzig 
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: « 
20,000 Rehlr. zu 1000 Rehlr., 
10,000 200 
25,000 100 
4,000 50 
59,000 Rthlr. 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrüch zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1800. ab mit wenigstens 2000 Tha- 
lern zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 10. Oktober 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
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