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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Obligation
des Schlochauer Kreises
Auf Grund der unterm 5. März 1856. bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom
3. August und 17. November 1833., 7. Juni 1854. und 11. Juni 1855. we-
gen Aufnahme einer Schuld von 59,000 Thalern bekennt sich die ständische
Kommission für den Chausseebau des Schlochauer Kreises Namens des Krei-
ses durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd-
bare Verschreibung zu einer Schuld voo . . ... Thalern Preußisch Kurant
nach dem zur Zeil gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kon-
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 59,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1860. ab mit mindestens 2000 Thalern jahrlich, welche vom Kreise
aufgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreihungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
auch größere Summen jährlich zu tilgen und auszuloosen, sowie sämmtliche
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gerndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, ôffentlich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Marienwerder, sowie im Kreisblatte zu Schlochau.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am . ten .. . . . . . . .. und am . .ten ..
.......... ,vonheuteangekechnet,mitfüanrozentjährlichingleichek
Muͤnzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Schlochau, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
(Nr. 5144.) zurück-