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zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. V. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schlochau.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh-
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Verzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres 1804. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Binskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Schlochau gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-=
Serie beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändi-
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermäögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Schlochau, den eien ... 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Schlochauer Kreise.