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von Einhundert Thalern, von Nr. 1. bis Nr. 1000., nach dem anliegenden
Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt.
Jeder Obligation werben Zinskupons und ein Talon zur Erhebung fer-
nerer Kupons nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben. Diese
Kupons, sowie der Talon, werden nach Ablauf des letzten Jahres, fuͤr welches
sie ausgereicht worden, zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prio-
ritäts-Obligationen, Zinskupons und Talons werden von zwei Direktionsmit-
gliedern oder Stellvertretern, sowie von dem Rendanten unterzeichnet. Auf
der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.
S. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent
jährlich postnumerando verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen
am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen
von Priorikärs-Obligetionen, welche innerhalb vier Jahren von dem in dem
betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage an nicht erhoben worden sind,
verfallen zum Besten der Gesellschaft.
g. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr-
lich die Summe von fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die einge-
löseten Prioritäts-Obligarionen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisen-
bahn-Unternehmens verwendet wird. "
Die Zurückzahlung der zu amortifirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1859.
Ee bleibt jedoch der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft vorbehalten, den
Amortisationsfonds durch Beschluß der Generalversammlung zu verstärken und
auch außerhalb des Amoretisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhan-
dene J——t zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes
einzulösen.
. In beiden Faͤllen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates,
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fesl-
stellung der Kündigungsfrist und des Rückzahlungstermins überlassen. Ueber
die 8 Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten
Königlichen Kommissariate alljahrlich ein Nachweis vorgelegt.
g. 4.
. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu=
biger der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft
an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-
aktien nebst deren Dividenden.
g. 5.