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(Nr. 5152.) Allerhöchster Erlaß vom 7. November 1859., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Lüdinghausen, im Kreise büdinghausen, Regierungsbezirk
Münster, nach Lünen, im Kreise Dortmund, Regierungsbezirk Arnsberg.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Lüdinghausen, im Kreise Lüdinghausen, Regierungsbezirk
Münster, nach Lünen, umn Kreise Oortmund, Regierungsbezirk Arnsberg, ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, ungleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Indem Ich der Stadt Lünen, resp. den Gemeinden Bork, Selm,
Stadt und Kirchspiel Lüdinghausen diese Rechte hiermit verleihe, will Ich den-
selben zugleich gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs,
enschlieglch der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie
diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. November 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Xr. 5152—5153.) (Nr. 5153.)