Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5152.) Allerhöchster Erlaß vom 7. November 1859., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Lüdinghausen, im Kreise büdinghausen, Regierungsbezirk 
Münster, nach Lünen, im Kreise Dortmund, Regierungsbezirk Arnsberg. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Lüdinghausen, im Kreise Lüdinghausen, Regierungsbezirk 
Münster, nach Lünen, umn Kreise Oortmund, Regierungsbezirk Arnsberg, ge- 
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu 
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, ungleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen sollen. Indem Ich der Stadt Lünen, resp. den Gemeinden Bork, Selm, 
Stadt und Kirchspiel Lüdinghausen diese Rechte hiermit verleihe, will Ich den- 
selben zugleich gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, 
enschlieglch der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie 
diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oöffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. November 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Xr. 5152—5153.) (Nr. 5153.)
	        
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