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(Nr. 5153.) Allerhoͤchster Erlaß vom 7. November 1859., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde=
Chaussee von Rüthen, in der Nähe der Möhnestraße, über Menzel und
Effeln bis zum Anschluß an die Minden-Coblenzer Staatsstraße zwischen
Anröchte und Belecke.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau des Kommunalweges von Rüthen, in der Nähe der Möhnestraße,
über Menzel und Effeln bis zum Anschluß an die Minden-Coblenzer Staats-
straße zwischen Anröchte und Belecke durch die Gemeinden Rüthen, Menzel und
Effeln genehmigt habe, bestumme Ich hierdurch, daß das Recht zur Entnahme
der Chausseebau-- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschrifken, auf diese Straße zur Anwendung
kommen soll. JZugleich will Ich den gedachten Gemeinden gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
feenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. November 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5154.)