Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5153.) Allerhoͤchster Erlaß vom 7. November 1859., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde= 
Chaussee von Rüthen, in der Nähe der Möhnestraße, über Menzel und 
Effeln bis zum Anschluß an die Minden-Coblenzer Staatsstraße zwischen 
Anröchte und Belecke. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau des Kommunalweges von Rüthen, in der Nähe der Möhnestraße, 
über Menzel und Effeln bis zum Anschluß an die Minden-Coblenzer Staats- 
straße zwischen Anröchte und Belecke durch die Gemeinden Rüthen, Menzel und 
Effeln genehmigt habe, bestumme Ich hierdurch, daß das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau-- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschrifken, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen soll. JZugleich will Ich den gedachten Gemeinden gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref- 
feenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. November 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 5154.)
	        
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