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(Nr. 5154.) Allerhöchster Erlatz vom 14. November 1859., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung zum Bau der
Chaussee von Neuhaldensleben über Soplingen, Bodendorf, Altenhauser
Steinbruch, Bischofswalde, nach Hörsingen, im Kreise Neuhaldensleben,
Regicrungsbezirk Magdeburg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg von Neuhaldens-
leben über Süplingen, Bodendorf, Altenhauser Steinbruch, Bischofswalde, nach
Hörsingen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unrerhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Unternehmern gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Vefrcimmen, sowie der sonstigen die Erhe-
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Skraße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. November 1859.
Im Namen Sr. Majestat des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5154—5485). (Nr. 5155.)