Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 5. 
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im 
K. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen: 
1) wenn gehörig zur Einlösung präsentirte fällige Zinskupons länger als 
drei Monate unberichtigt bleiben; 
2) wenn der Transportbekrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
3) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
4) wenn die im §F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu 1. bis 3. bedarf es keiner Kündigung, vielmehr kann 
das Kapital von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden, und zwar: 
zu 1. dis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu 2. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu 3. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution. 
In dem zu 4. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs= 
frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von die- 
sem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte stattfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die 
Inhaber der Prioritäts-Obligationen an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Gesellschaftsvermögen sich zu halten berechtigt. « 
g. 6. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen einge- 
löset oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft, mit Ausnahme der Grundslücke, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa 
an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Polizei= oder 
steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetre- 
ten werden möchten, keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder 
zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder 
ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen 
für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien 
oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
Die vorstehend erlassenen Beslimmungen beziehen sich nicht auf Obliga- 
tionen, welche, zur Zurückzahlung fallig erklä#r#t, nicht innerhalb sechs Monaken 
nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig prdsentirt werden. 
K. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des K. J. zu amortisirenden 
(#r. 5005.) Obli-
	        
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