Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Plan auszufuͤhren, welcher in den Erlaͤuterungen zu dem Kostenanschlage des 
Kreisbaumeisters Doͤbbel vom 2. Februar 1857. und dessen Beilagen angegeben 
ist, unter Beachtung der bei der Revision getroffenen Festsetzungen. 
g. 4. 
Die Kosten der Herstellung der gemeinsamen Anlagen, imgleichen die 
Kosten der Vorarbeiten, einschließlich der bereits entstandenen, werden von den 
Genossen vorlaͤufig, unter Vorbehalt definitiver Ausgleichung, nach Verhaͤltniß 
der Flächen der wasserfrei werdenden Antheile an den qu. Seen aufgebracht. 
Zu diesem Behuf wird angenommen, daß nach Senkung des Vansow-Sees 
um 12 Fuß trocken gelegt werden: 
a) von dem siskalischen Antheile des Vansow= 
e 218 Morgen 120 □Ruthen, 
b) von dem zum Rittergut Dietersdorf gehb- 
rigen Anchell des Vansow-Sees. 331 76 - 
c) von dem zum Rittergut Wutzig gehoͤrigen 
Schlink-See ............................ 76 - 125 - 
d) der dem Fiskus gehörige Unterteich von 115 - 46 - 
zusammen 742 Morgen □uthen. 
Von den für das Rittergut Dierersdorf zu gewinnenden 331 Morgen 
76 □Ruthen sind an den Besitzer des Nitterguts Weig 25 Morgen abgetre- 
ten und an dem Ueberresi partizipirt der Rittergutsbesitzer Constantin v. Knebel- 
Döberitz mit zwei Drittel, und der Königliche Rittmeister a. D. Bernhard 
v. Mellenthin auf Schloß Falkenburg mit einem Drittel. 
Die definitive Ausgleichung der Kosten erfolgt nach bewirkter Ausführung 
der Entwässerungsanlagen nach Verhältniß des Vortheils, welcher jedem Ge- 
nossen aus den trocken gelegten Antheilen der qu. Gewässer erwächst. 
Dieser Vortheil wird durch Sachversiändige festgestellt. Oieselben sollen 
aus zwei bei dem Entwässerungsunternehmen nicht betheiligten Kreisverordneten 
bestehen, welche, falls sich uber deren Wahl die Mitglieder der Genossenschaft 
nicht vereinigen, von der Regierung zu Cöslin besiellt werden. Das definitive 
Beitragskataster wird demnächst von der Regierung in Cöslin als Landespolizei- 
Behörde fesigesetzt und den Mitgliedern der Genossenschaft bekannt gemacht. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung der 
Regierung ist Rekurs dagegen an den Minisier für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
SF. 5.
	        
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