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gegen Entschaͤd F nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November
1811. (Gesetz-Sammlung von 1811. S. 352. ff.) und, soweit es zur Be-
wässerung der zum Verbande gehörigen Grundstücke nothwendig ist, die Ver-
mitrelung der Polizeibehörde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843. (Gesetz -Sammlung von 1843. S. 41. ff.) zu verlangen.
. 8.
Die Einrichtung des trocken zu legenden Seegrundes zu Wiesen, resp.
zu anderen nutzbaren Grundstücher, liegt den Eigenthümern allein ob, imgleichen
die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unrerhaltung der einzelnen Par-
ellen; jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Vorstandes
er Genossenschaft im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten, auch die
Bewässerung der Wiesen, nach dem in Streitfällen von der Regierung festzu-
stellenden Plane, auszuführen.
Nach der auf Kosten der Genossenschaft erfolgten Ausführung aller ge-
meinsamen Anlagen verbleibt auch die künftige Unterhaltung und resp. Wieder-
ermenerung aller Haupt-Entwässerungsgräben, namentlich:
a) desjenigen, welcher von dem neu zu gewinnenden Seespiegel im Vansow-
See bis an die Walkmühle in Falkenburg anzulegen ist,
b) der zur Ablassung des siskalischen Unterteichs bei Virchow und des
Schlink-Sees anzulegenden, resp. zu verbreiternden und zu vertiefenden
Gräben, imgleichen
c) die Unterhaltung der zu bauenden Stauschleuse
der Genossenschaft, welche die Kosten hierzu gemäß &. 4. des Statuts aufzu-
bringen hat.
Die Unterhaltung und Wiedererneuerung der beiden, auf Kosten der Ge-
nossenschaft neu, und zwar massiv zu bauenden Brücken über das Vansow=
Flietz liegt: ’
a) bezuͤglich der Bruͤcke an der Dietersdorfer Kupfermühle dem Eigenthü-
mer des Ritterguts Dietersdorf, und
b) in Betreff der Brücke bei Virchow auf dem zwischen dem Vansow-See
und dem fiskalischen Unterteich nach Tempelburg führenden Wege dem
Fiskus allein ob.
C. 9.
An der Spitze der Genossenschaft sieht der Spzierätsdirektor, welcher der
Landrath des Dramburger Kreises sein soll. Derselbe führt die Verwaltun
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