Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen 
und Behoͤrden gegenuͤber, in und außer Gericht. 
Er hat insbesondere: 
#a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten Plä- 
nen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Kostenbeiträge auszuschreiben und von den Saumigen durch admini- 
strative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse einzuziehen, die Zahlungen 
auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Die sämmtlichen entstehenden Kosien werden von den Genossen gleich 
nach erfolgter Ausschreibung baar aufgebracht. Oie Beitragspflicht ruht un- 
ablöslich auf den zur Genossenschaft gehörigen Grundstücken, ist den öffent- 
lichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von dem Landrath in eben der Art, 
wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erekution erzwungen wer- 
den. Oiese Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstüucks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteten. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beigeord- 
net, welcher unter dem Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehrheit verbin- 
dende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den Oirektor in seiner Geschäfts- 
führung zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahrzunehmen hat. 
Bei etwa vorkommender Stimmengleichheit hat der Sozietätsdirektor den Aus- 
schlag zu geben und demgemäß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln, auch 
auszuführen. Zu einem gültigen Beschluß isi die Anwesenheit von mindestens 
drei Mitgliedern erforderlich. 
Bei der Wahl der auf drei Jahre zu wählenden Vorstandsmitglieder 
gebühren dem Fiskus drei Stimmen, dem Eigenthümer des Ritterguts Dieters= 
dorf zwei Stimmen, dem Eigenhümer des Ritterguts Wutzig Eine Stimme 
und dem Rittergutsbesitzer, Rittmeister a. D. v. Mellenthin, als Antheilsbesitzer 
des Vansow-Sees, resp. dem Besitznach folger desselben gleichfalls Eine Stimme. 
In Behinderungsfällen lätztt der Landrath die Angelegenheiten der Genossen- 
schaft durch einen von ihm aus der Jahl der Vorstandsmitglieder zu ernennen- 
den Stellvertreter leiten. 
S. 10. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuszindigkei oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
(Nr. 5156.) spe-
	        
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