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speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Partheien
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen wer-
den alle anderen, gemeinsame Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vor-
gebliche Beeinträchligung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwer-
den von dem Sozietätsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorsiande untersucht
und nach Mehrzahl der Stimmen entschieden.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds-
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Be-
scheides an gerechnet, bei dem Landrath angemeldet werden muß. Ein weiteres
Rechtsmittel findet nicht siatt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Kreisdeputirten und zwei Kreis-
verordneten, welche bei dem Entwässerungsunternehmen nicht betheiligt sind,
und, falls sich die streitenden Theile über deren Wahl nicht einigen, von der
Regierung zu Cöslin bestellt werden.
« H.11.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das
Aufsichtsrecht wird von der Regierung zu Coͤslin und von dem Minister fuͤr
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeuͤbt.
g. 12.
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abaͤnderung des Statuts
vorgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 28. November 1859.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5157.)