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1) Alle dem Gute zustehenden baaren Gefaͤlle werden unter allen Umstaͤn-
den als abgelöst betrachtet und von dem Tarwerthe in Abzug gebracht.
2) Dasselbe muß geschehen, soweit inzwischen Berminderungen der Substanz
und des Zubehr, namentlich der Forsien, eingetreten sind.
3) Die Revision an Ort und Stelle ist stets erforderlich, wenn die zu dem
Gute gehörigen Forsien mit zur Tare gezogen sind und die Forssfläche
mehr als den zehnten Theil des ganzen Areals betragt.
S. 3.
Reoistonen der hiernach geprüften und fesigesetzten Tarxen auf den An-
trag der Gutsbesitzer sind unstatthaft; diejenigen Gutsbesitzer, welche auf Grund
dieser Taren auf die Beleihung nicht eingehen wollen, sind vielmehr nur be-
fugt, dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften des ersien Abschnitts zu fordern.
S. 4.
DOem von der DOirektion des Neuen landschaftlichen Kreditvereins zu be-
willigenden Oarlehn dürfen un Hyppothekenbuche nur vorstehen die von der
Posener Landschaft in Gemäßheit der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das
Großherzogthum Posen vom 15. Dezeinber 1821. (Gesetz-Sammlung für 1821.
S. 218.) und der Verordnung vom. 15. April 1842. (Gesetz-Sammlung für
1812. S. 180.) bewilligten und eingetragenen Pfandbriefe, und die F. 15.
Nr. 2. der Targrundsätze des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die
Provinz Posen vom 13. Mai 1857. (Gesetz-Sammlung für 1857. S. 344.)
bezeichneten Onera perpelnn. Alle sonstigen Ingrossate müssen, soweit sie
nicht zur Löschung gebracht, oder in Gemaßheit des F. 3. Nr. 1. des Sta-
tutes vom 13. Mai 1857. durch Deposition gedeckt werden können, der Prio-
rität nach hinter das zu bewilligende Darlehn zurücktreten.
g. 5.
Bei Bemessung des zu bewilligenden Darlehns kommen die eingetragenen
Pfandbriefe ihrem vollen. Betrage nach, ohne Rücksicht auf die bereits amorti-
sirte Summe derselben, nebst zweijahrigen Zinsen zu fünf und ein Viertel Pro-
zent und ein zweijähriger Betrag der etwa eingetragenen Onera perpein#a der-
gestalt in Rechnung, daß diese Beträge von zwei Drittheilen des nach F. 1.
ermittelten Tarwerthes in Abzug gebracht werden, und die hieraus sich erge-
bende Summe, soweit sie durch funfzig theilbar ist, die zu bewilligende Dar-
lehnssumme bildet. ç »
Sind die Onera perpelua als Zinsen eines unablöslichen Kapitals ein-
etragen, so werden diese hmnsen bei Berechnung des zweijährigen Betrages
ts und auch dann mit fünf Prozent in Ansatz gebracht, wenn ein geringerer
Zinssatz eingetragen ist.
S. 6.
Die zu bewilligenden Darlehne werden nur in Pfandbriefen des Neuen
Johrgang 1859. (Nr. 5157.) "?78 land-