Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Die am Schlusse jeden Semesters bei demselben sich ergebenden Ueberschüsse 
werden nach Verhältniß der von jeder Serie gezahlten Beiträge für jede der- 
selben repartirt und dem Reserve= resp. Amortisationsfonds zugeführt. 
Das Inventarium der ersten Serie wird gemeinschaftliches Eigenthum 
beider Serien; die zweite Serie aber ist verpflichtet, die Hälfte der lediglich von 
der Direktion des Neuen landschaftlichen Kreditvereins festzusetzenden Anschaf- 
fungskosten der älteren Serie zu vergüten. 
Diese Vergütung, welche dem Reserve= resp. Amortisationsfonds der 
ersten Serie zufließ, ist zu bestreiten aus den von den Mitgliedern der zweiten 
Serie zu entrichtenden Eintrittsbeiträgen (F. 2. und F. 34. Nr. 2. des Sta- 
tutes vom 13. Mai 1857.), und wenn diese nach Ablauf des Jahres 1804. 
hierzu nicht ausgereicht haben mochten, aus den der zweiten Serie gebührenden 
Ueberschüssen des Verwaltungsfonds. 
S. 11. 
Die Kontrole der Verwaltung der zweiten Serie übt ein besonderer, von 
den Mitgliedern dieser Serie gewählter engerer Ausschuß, und ebenso werden 
die Gesammtinteressen dieser Serie durch eine von den Mitgliedern derselben be- 
sonders gewählte Generalversammlung wahrgenommen. Zur Wahrnehmung 
der im H. 48. sSule a. des Statutes vom 13. Mai 1857. näher bezeichneten 
Rechte, soweit sich dieselben auf den Verwaltungsfonds, die Rechnung und die 
Decharge desselben und die Feststellung des Etaks beziehen, treten jedoch die en- 
eren Ausschüsse beider Serien in Eine Versammlung zusammen. Die Be- 
chlüsse dieser Versammlung werden nach absolurer Stimmenmehrheit gefaßt. 
G. 12. 
Die Bestimmung darüber, ob und in welcher Weise die engeren Aus- 
schüsse und die Generalversammlungen beider Serien zu vereinigen seien, bleibt 
vorbehalten. 
Die Wahl und die Bestallung besonderer Bezirkskommissarien für jede 
Serie (#. 36. 43. ff. des Statutes vom 13. Mai 18537.) ist nur dann erfor- 
derlich, wenn und soweit die Direktion des Neuen landschaftlichen Kreditvereins 
dies für angemessen erachtet. - 
Berlin, den 24. November 1859. 
Der Minifter des Innern. 
Gr. v. Schwerin. 
  
(Nr. 5157—5158.) (Nr. 5158.)
	        
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