Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

ist. Ein ganz specielles Eingehen auf diesen Inhalt hält der Verfasser in Registern, welche 
nicht vollständige Belehrung, sondern nur Nachweisungen ertheilen sollen und können, für eben 
so unnöthig als unausführlich, alphabetisch geordnete Register nicht ausgeschlossen. Derselbe 
wollte ein dem theoretischen und praktischen Bedürfnisse gleich genügendes Hilfsmittel beim 
Gebrauche der Gesetzsammlung schaffen und den Besttzer desselben durch einmalige Durchsicht 
des Buchs für immer in den Stand setzen, mit Sicherheit diejenigen Gesetze zu ermitteln, in 
welchen das Gesuchte enthalten sein muß. Ist dieser Zweck auch nur in der Hauptsache und 
im Wesentlichen erreicht, so wird der Verfasser nicht vergeblich die Mühe aufgewendet haben, 
durch welche hier auf wenigen Druckbogen der Inhalt der amtlichen Register wiedergegeben 
ist, von denen die chronologischen Uebersichten der Jahrgänge zusammengenommen mehr als 
achtzig Druckbogen füllen und das s. g. Hauptregister in alphabeischer Ordnung schon bis 
zum Jahre 1853, womit es abschließt, mehr als hundert Druckbogen gefullt hat. Viel- 
mehr wird der Befitzer des Buchs, so hofft der Verfasser, in den Stand gesetzt sein, durch 
eigenes, jetzt nur mit leichter Mühe verbundenes Nachtragen der folgenden Gesetze das Register 
selbst fortzusetzen und sich dadurch eine Uebersicht auch der weiteren Gesetzgebung zu verschaffen. 
Vielleicht wird die Einrichtung des Registers hierzu ausreichen, bis einst auch diese Sammlung 
geschlossen wird und dann eine neue Folgeordnung beginnt. 
Berlin, im Juli 1860. 
L. Eggert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.