ist. Ein ganz specielles Eingehen auf diesen Inhalt hält der Verfasser in Registern, welche
nicht vollständige Belehrung, sondern nur Nachweisungen ertheilen sollen und können, für eben
so unnöthig als unausführlich, alphabetisch geordnete Register nicht ausgeschlossen. Derselbe
wollte ein dem theoretischen und praktischen Bedürfnisse gleich genügendes Hilfsmittel beim
Gebrauche der Gesetzsammlung schaffen und den Besttzer desselben durch einmalige Durchsicht
des Buchs für immer in den Stand setzen, mit Sicherheit diejenigen Gesetze zu ermitteln, in
welchen das Gesuchte enthalten sein muß. Ist dieser Zweck auch nur in der Hauptsache und
im Wesentlichen erreicht, so wird der Verfasser nicht vergeblich die Mühe aufgewendet haben,
durch welche hier auf wenigen Druckbogen der Inhalt der amtlichen Register wiedergegeben
ist, von denen die chronologischen Uebersichten der Jahrgänge zusammengenommen mehr als
achtzig Druckbogen füllen und das s. g. Hauptregister in alphabeischer Ordnung schon bis
zum Jahre 1853, womit es abschließt, mehr als hundert Druckbogen gefullt hat. Viel-
mehr wird der Befitzer des Buchs, so hofft der Verfasser, in den Stand gesetzt sein, durch
eigenes, jetzt nur mit leichter Mühe verbundenes Nachtragen der folgenden Gesetze das Register
selbst fortzusetzen und sich dadurch eine Uebersicht auch der weiteren Gesetzgebung zu verschaffen.
Vielleicht wird die Einrichtung des Registers hierzu ausreichen, bis einst auch diese Sammlung
geschlossen wird und dann eine neue Folgeordnung beginnt.
Berlin, im Juli 1860.
L. Eggert.