Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Artikel 4. 
Den Inhabern der Aktien Nr. 1. bis 40,000. steht bei der ersten 
Emission das Recht zu, auf je acht Aktien, und den Inhabern der Ak- 
tien Nr. 1. bis 45,000. steht bei der zweiten Emission das Recht zu, 
auf je neun Aktien die Lieferung einer neuen zum Parikurse und, Falls 
die Emission nach dem 1. Januar 1859. resp. 1. Januar 1861. erfolgt, 
gegen Vergütung von vier Prozent Zinsen von diesen Tagen an, zu 
eanspruchen. 
Artikel 5. 
Der Termin, bis zu welchem, und die Stelle, an welcher die 
neuen Aktien abzunehmen sind, wird vom Direktorium in den statuten- 
mäßig vorgeschriebenen und sonst von demselben für geeignet erachteten 
Blättern durch dreimalige Insertionen, von welchen die ersie mindestens 
sechs Wochen vor dem Termine stattfinden muß, bekannt gemacht werden. 
Artikel 6. 
Diejenigen Aktionaire, welche bis zu dem bestimmten Termine nicht 
das ihnen nach Artikel 5. zustehende Recht ausüben, gehen desselben 
verlustig, und die unabgenommenen neuen Aktien werden zum Besten 
der Gesellschaft verwerthet. 
hierdurch die landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. 
  
Grr. 5007—5008.) 4 (Nr. 5008.)
	        
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