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Das festgestellte Kataster wird von dem Oberpraͤsidenten der Provinz
ausgefertigt und dem Genossenschaftsdirektor zugesandt. Auf Grund des Ka-
tasters werden die Heberollen aufgestellt. -
Auch schon vor der Feststellung des Katasters kann die Einziehung von
Beitraͤgen angeordnet werden, und zwar nach der Flaͤche der betheiligten Grund-
stuͤcke, oder nach dem Entwurfe des Katasters — unter Vorbehalt der spaͤte-
ren Ausgleichung.
g. 9.
Der einfache Beitrag' ist jaͤhrlich fuͤr den Preußischen Morgen
der I. Klasse .. 20 Sgr.
„ 11 . .... 16 „
„ II 12 „
„ IV. „ —..... 8,,
,,.,,...... 4,,
Der Beitrag ist von dem Vorstande zu erhöhen, so weit die Erfüllun
der Genossenschaftszwecke einen größeren Aufwand erfordert. Eine Ermäßi-
gung ist unter Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz zuldssig, wenn
die gewöhnlichen Beiträge nachweislich den voraussichtlichen Bedarf übersteigen.
g. 10.
Seblung der Die Genossenschaftsmitglieder sind bei Vermeidung der administrativen
trͤge. Exekution gehalten, die gewoͤhnlichen Genossenschaftsbeitraͤge in halbjaͤhrlichen
Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres unerinnert zur Genossen-
schaftskasse abzufuͤhren. Ebenso muͤssen die außerordentlichen Beitraͤge in den
durch das Ausschreiben des Genossenschaftsdirektors bestimmten Terminen ab-
geführt werden. ·
H.11.
DieVerbindlichkeitzurCntkichkungderGenossenschaftsbeittägeruhtan
den Grundstuͤcken. Die Zahlung derselben kann von dem Genossenschaftsdirektor
in eben der Art, wie dies bei den oͤffentlichen Lasten zulaͤssig ist, durch Exekution
erzwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Paͤchter, Nutznießer, oder andere
Besitzer eines verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Beliheränderungen. kann sich die Genossenschafts-
verwaltung auch an den in dem Genossenschaftskataster genannten Eigenthümer
so lange halten, bis ihr die Besitzverdnderung zur Berichtigung des Katasters
angezelgt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Be-
richtigung erfolgen kann. -
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Genossenschaftslasten auf
die Trennstücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parelle
ann