Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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kann von einem Beitrage nicht befreit werden und zahlt mindestens Einen 
Pfennig jaͤhrlich. 
F. 12. 
Nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums von der Feststellung des ur- 
sprünglichen Katasters kann auf den Antrag des Vorstandes eine allgemeine 
Revision des Katasters von dem Oberpräsidenten der Provinz angeordnet wer- 
den; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene Ver- 
fahren zu beobachten. 
F. 13. 
An der Spitze der Genossenschaft sleht der Genossenschaftsdirektor, welcher, Ver. 
soweit er durch dieses Statut nicht beschränkt wird, die selbstständige Leitung kafun * 
und Verwaltung aller Angelegenheiten der Genossenschaft, einschließlich der per Genot. 
Polizei, zu besorgen hat. der Regel soll der Landrath des Kreises Berg-senschafts-Di 
heim zugleich der Genossenschaftsdirekror sein. rektor. 
Dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bleibt es 
uͤberlassen, zeitweise einen anderen Genossenschaftsdirektor zu ernennen. 
Zu dem Geschäftsbereiche des Genossenschaftsdirektors gehören insbesondere 
folgende Gegenstände: 
1) die Zusammenberufung des Vorstandes und die Vertretung der Korporation 
nach Außen hin, namentlich in Prozessen; 
2) die Ausfertigung der Beschlüsse und Urkunden Namens der Genossen= 
schaft, sowie der Abschluß von Verträgen und Vergleichen. Sofern der 
Gegensland der Verträge oder Vergleiche funfzig Thaler übersteigt, be- 
vdorf *r zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes (GF. 19. 
r. 4.); 
3) die Anweisung der Ausgaben auf die Kasse, die Beaufsichtigung der 
Kassenverwaltung, die Festsiellung der Heberollen, welche von ihm auch 
für vollstreckbar zu erklären sind, und die Beitreibung aller Beiträge 
und der Strafgelder von den Saumigen im Wege der administrativen 
Exekution; 
4) die Beaufsichtigung der Genossenschaftsbeamten. Gegen die Graben- 
meister kann er Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern festsetzen; 
5) die Abhaltung der zweimal jährlich, im April und Oktober, vorzuneh- 
menden Fluß= und Hauptgrabenschauen mit dem Kanalinspektor. 
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Die Etats sind von dem Rendanten der Genossenschaft dem Direktor 
Jahrgang 1859. (Nr. 5008) 5 vor
	        
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