Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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10) Der Grabenschau muß jeder Depmirte in seinem Wahlbezirke beiwohnen 
und ! berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil 
zu nehmen. 
S. 20. 
Die Genehmigung der Ober-Aufsichtsbehörde ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Ober- 
aüeen auf die regelmaßige Verzinfung und Tilgung der Schuld 
zu halten hat, 
b)) zu den Projekten über die Anlage neuer Hauptgräben, Brücken, Stau- 
werke und Schleusen, und über die Verlegung und Veränderung der be- 
slehenden Graben und Abzugskanäle, 
c) zur Veräußerung von Grundslücken der Genossenschaft und zum Ankaufe 
solcher für die Genossenschaft, 
d) zu den Beschlüssen über Anstellung und die Gehdlter des Rendanten und 
des Kanalinspektors, sowie über die denselben zu ertheilenden Dienst- 
Instruktionen. 
Sollte der Vorstand ganz ungenügende Besoldungen bewilligen, so können 
dieselben von der Ober-Aufsichtsbehörde nöthigenfalls erhöht werden. 
K 
Der Vorstand versammelt sich alljährlich wenigstens einmal im Monat 
Mai nach der Frühjahrs-Grabenschau, um die Jahresrechnung abzunehmen, 
den Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes werden nach Bedürf- 
mniß vom Direktor berufen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringen- 
der Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen und die zu verhan- 
delnden Gegenfstände ergeben. 
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muß wenigstens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend sein. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegensiand 
berufenen Versammlung statt, wenn die Versammlung wegen ungenügender Zahl 
der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der zweiten 
Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht isi. In einem solchen Falle kann 
ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder, einschließlich 
des Direktors oder seines Stellvertreters, anwesend sind. In den Versamm- 
lungen führt der Direktor den Vorsitz und giebt bei Seimmengleichheit den 
Ausschlag. 
(Nr. 5008.) Die 
 
	        
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