Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Der Gen 
senschafts- 
Rendant. 
Der Kanal- 
Inspektor. 
os- 
– 38 — 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei amwesenden Mitglieder wer- 
den in ein besonderes Buch eingetragen. 
Der Termin der alljährlichen Hauptversammlung kann durch Beschluß 
des Vorstandes in einen anderen Monat verlegt werden. 
K. 22. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die mit dieser Funktion 
verbundenen Mühewalmgen keine besondere Remuneration. Nur wenn mit 
der Ausrichtung der im Interesse der Genossenschaft von ihnen zu besorgenden 
Geschäfte Reisen verbunden sind, steht ihnen eine Reisekosten-Emsch#digung von 
zehn Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile und an Tagegeldern Ein Thaler 
und zehn Silbergroschen zu. 
K. 23. 
Der Genossenschaftsrendam, welcher, soweit dies erforderlich, zugleich 
die Stelle eines Genossenschaftssekretairs versieht, verwaltet die Kasse der Ge- 
nossenschaft nach einer ihm vom VWorstande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Anstellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrages durch 
den Vorsland, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und der Kaution 
die nöthigen Festsetzungen getroffen werden. 
Die Wahl des Rendanten und der Anstellungsvertrag bedürfen der Be- 
stärigung der Ober-Aufsichtsbehörde. 
F. 24. 
Der Kanalinspektor führt die fortwährende spezielle Aufsicht über alle 
Anlagen der Genossenschaft, sowie über die unker Schau gestellten Binnengrä- 
ben und Bewässerungsanlagen (F. 2. Nr. 3. und 4.), er fertigt die Auschülg 
zu den Bauren und Grabenräumungen und leitet die Ausführung. Er muß 
im Wieslsenbau und niederen Wasserbau erfahren und im Nivelliren sicher sein. 
Die Grabenmeister sind ihm zunächst untergeordnet. Seine Anstellung erfolgt 
in gleicher Weise, wie die des Genossenschaftsrendanten. 
K. 25. 
JZJur Beaufsichtigung und Beschützung der Genossenschaftswerke und der 
übrigen unter Schau gestellten Anlagen sollen mindestens sechs Grabenmeister 
vom Worstande auf Vorschlag des Direktors angestellt werden. 
Der Geschaftskreis derselben wird vom Vorstande feslgestellt, welcher 
auch darüber Bestimmung zufft, ob die Anstellung auf Kündigung, oder auf 
eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. Sie kön- 
nen zugleich als Feldhüter vereidet werden. 
g. 26.
	        
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