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g. 26.
Zu dem Posten der Grabenmeister sollen nur solche Personen berufen
werden, von deren hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Ka-
nalinspektor versichert hat, die vollkommen rüflig sind und die gewöhnlichen
Elementarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche An-
ige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhn-
iche Lohnrechnung aufstellen können.
F. 27.
Die Zuziehung von Sachversiändigen zu besonderen vorübergehenden
Zwecken, namentlich von Bau-Sachverständigen, zur Revision und Wiederher-
stellung der vorhandenen, sowie zur Ausführung neuer Bauwerke, gegen Re-
muneration zu veranlassen, ist Sache des Direkkors.
g. 28.
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem feslgestellten Regu-
lirungsplan und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des
Vorstandes einer besonderen „Baukommisston für die Melioration der Erft-
Niederung“ übertragen, welche aus
-a) einem Königlichen Kommissarius,
b) einem Bautechniber,
welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
beiten ernannt werden,
und
c) einem Vorstandsmitgliede
besteht.
Letzteres wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt.
Der VWorstand ist auch befugt, nach dem Vorschlage des Bautechnikers
das Meliorationsgebiet in mehrere Baubezirke zu theilen und für jeden dieser
Deirre ein Vorstandsmitglied in die Baukommission zu wählen. In diesem
Falle ist jedes dieser Vorslandsmitglieder nur in solchen Angelegenheiten stimm-
berechtigt, welche den Baubezirk betreffen, für den es gewaͤhlt ist.
Der Königliche Kommissarius versieht während der Bauzeit zugleich die
Geschäfte des Genossenschaftsdirektors.
C. 29.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be-
sorgt insbesondere auch die Erwerbung der Grundstücke, deren Ankauf zur
Ausführung des festgesetzten Meliorationsplanes nothwendig ist. Sie ist ver-
(Nr. 5008.) pflichtet,
Ausführung
der Meliora-
tions-Bauten.
Bau-Kommis-
sion.