Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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pflichtet, im Interesse der Genossenschaft auf moͤglichste Kostenersparniß Be- 
dacht zu nehmen und uͤberhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was 
ihr zum Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich erscheint. 
g. 30. 
Die Vertraͤge, welche die Baukommission abschließt, sind von dem Koͤnig- 
lichen Kommissarius, dem Bautechniker und dem Vorstandsmitgliede zu unter- 
schreiben. Zu ihrer Gültigkeit ist die Genehmigung des Vorstandes nur in 
dem Falle erforderlich, wenn es sich um den Ankauf von Grundslücken han- 
delt und der Kaufpreis in dem einzelnen Falle fünfhundert Thaler übersteigt. 
g. 31. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen bewirkt ist, hoͤrt das 
Mandat der Baukommission auf und sie uͤbergiebt die Anlagen dem Vorstande 
zur ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, wer- 
den von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten entschieden, 
ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
g. 32. 
Der Genossenschaft wird für alle zur vollständigen Ausführung der Re- 
gulirung und der damit in Verbindung stehenden Bodenmelioration erforder- 
lichen Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Kraft dieses Rechts ist dieselbe namentlich befugt: 
1) die Abtretung oder Veraänderung von Stauwerken und Schleusen, 
2) die Abtretung oder vorübergehende Ueberlassung des zu den neuen Fluß- 
betten, Gräben, Uferverwallungen und Wegen, oder zur Unterbringung 
der Erde und des Schuttes bei Ausgrabungen und Bauwerken, zur Ab- 
lagerung, sowie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, 
Rasen und dergleichen erforderlichen Terrains, 
gegen Entschaͤdigung in Anspruch zu nehmen. 
Für den zu den Deichen und dem Vorlande zu verwendenden Grund 
und Boden erhalten die Eigenthümer, welche denselben von ihren Grundslücken 
hergeben, keine Entschadigung, indem ihnen die Grasnutzung auf den Deichen 
und dem Vorlande, soweir sie mit ihren Grundstücken dagegen stoßen, verbleibt. 
Sollte eine solche Anlage auf der Grenze zweier Grundstücke zu liegen kom- 
men, so wird die Grenze auf der Anlage marbirt werden, und steht dann je- 
dem Nachbar die Grasnutzung bis zu dieser Grenze zu. Für alle übrigen 
Abtretungen von Grund und Zoden wird baare Geldvergütung geleistet, inso- 
fern dem betreffenden Eigenthümer aus der Grasnutzung an den Gräben und 
Kanälen, der unmittelbaren Lage an den neuen Wasserzüe, der Ueberlassung 
des alten Fluß= oder Grabenbettes oder auf sonsltige zufdllige Weise mi be- 
sondere
	        
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