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stanz von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — ge-
handhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts-
behörden über die Gemeinden zustehen. Die Ober-Aufsichtsbehörde hat darauf
zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen
gut ausgeführt und ordentlich unrerhalten, die Grundsiücke der Genossenschaft
sorgfaltig genutzt und die etwaigen Schulden derselben regelmäßig verzinst und
getilgt werden.
Die Ober-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen Be-
schlüsse des Genossenschaftsdirektors und des Vorstandes, sofern der Rcreweg
nicht zulässig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Enrscheidungen nöthigenfalls
erekurorisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Ober-Aufsichtsbehörde können
a) über Straffestsetzungen des Genossenschaftsdirektors gegen Unterbeamte
der Genossenschaft nur binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über Erlaß und Stundung von Genossenschaftsbeiträ-
gen, sowie über Entschädigungen nur binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Genossenschaftsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Ober-Aufsichtsbehörde zu besor-
gen hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
F. 36.
Die Ober-Aufsichtsbehörde muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange
der Verwalkung bleibe, regelmäßig Abschrift der Elats und der Finalabschlüsse
der Genossenschaftskasse, sowie der Konferenz= und Schau-Protokolle erhalten.
Dieselbe ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der ge-
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der
Schauen und Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für
die Beamten nach Anhörung des Vorstandes abzuandern, auch auf Grund
des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung den Erlaß der
erforderlichen Polizeiverordnungen zum Schutze der Genossenschaftsanlagen,
Gräden, Damme, Bräcken, Schleusen und Stauwerke zu bewirken.
F. 37.
Wenn der Vorstand der Genossenschaft es unterlaäßt oder verweigert,
die der Genossenschaft nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentliche zu ge-
nehmigen, so ist die Ober-Aufsichtsbehörde befugt, nach Anhörung des Vor-
standes die Eintragung in den Ecak von Amtswegen bewirken zu lassen, oder
die