Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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stanz von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — ge- 
handhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts- 
behörden über die Gemeinden zustehen. Die Ober-Aufsichtsbehörde hat darauf 
zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen 
gut ausgeführt und ordentlich unrerhalten, die Grundsiücke der Genossenschaft 
sorgfaltig genutzt und die etwaigen Schulden derselben regelmäßig verzinst und 
getilgt werden. 
Die Ober-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen Be- 
schlüsse des Genossenschaftsdirektors und des Vorstandes, sofern der Rcreweg 
nicht zulässig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Enrscheidungen nöthigenfalls 
erekurorisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Ober-Aufsichtsbehörde können 
a) über Straffestsetzungen des Genossenschaftsdirektors gegen Unterbeamte 
der Genossenschaft nur binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über Erlaß und Stundung von Genossenschaftsbeiträ- 
gen, sowie über Entschädigungen nur binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Genossenschaftsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Ober-Aufsichtsbehörde zu besor- 
gen hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
F. 36. 
Die Ober-Aufsichtsbehörde muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange 
der Verwalkung bleibe, regelmäßig Abschrift der Elats und der Finalabschlüsse 
der Genossenschaftskasse, sowie der Konferenz= und Schau-Protokolle erhalten. 
Dieselbe ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der 
Schauen und Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für 
die Beamten nach Anhörung des Vorstandes abzuandern, auch auf Grund 
des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung den Erlaß der 
erforderlichen Polizeiverordnungen zum Schutze der Genossenschaftsanlagen, 
Gräden, Damme, Bräcken, Schleusen und Stauwerke zu bewirken. 
F. 37. 
Wenn der Vorstand der Genossenschaft es unterlaäßt oder verweigert, 
die der Genossenschaft nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentliche zu ge- 
nehmigen, so ist die Ober-Aufsichtsbehörde befugt, nach Anhörung des Vor- 
standes die Eintragung in den Ecak von Amtswegen bewirken zu lassen, oder 
die
	        
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