Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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die außerordentliche Ausgabe festzustellen und die Einziehung der erforderlichen 
Beitraͤge zu verfuͤgen. 
Gegen eine solche Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Ta- 
gen Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ken zu. 
9. 38. 
Die Ober-Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß den Genossen- 
schaftsbeamten die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil wer- 
den, und etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechts- 
weges. 
S. 39. 
Nach vollständiger Ausführung des Meliorationsplanes gehen sämmt- 
liche durch dieses Statut dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz übertragene 
Funktionen auf die Regierung in Cöln als demnaächstige Aufsichtsbehörde über. 
9. 40. 
Die Streitigkeiten, welche unter den Mitgliedern der Genossenschaft über Schiebs- 
das Eigenthum von Grundslücken, über Zuständigkeit oder den Umfang von gericht. 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstmeln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehö- 
ren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die vorgebliche Veeimrächrigmng eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden vom Genossenschaftsdirektor untersucht und ent- 
schieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an 
eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Genossenschaftsdirektors sleht jedem Theile 
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der 
Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor 
angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung findet nicht start. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stelloertreter für 
jedes Mirglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewählk. 
Wählbar ist jeder Inländer, der die Eigenschaft eines Gemeindewählers 
hat, Thdoch muß eines der drei Mitglieder zum Richteramte qualistzirt sein; die- 
ses Mieglied führt den Vorsitz. 
(Nr. 5008.) # 41.
	        
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