Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens
  jährlich  Einem  Prozent  des  Apirals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  die  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenrhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu
machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1858.
(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

Flottwell.  v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

Provinz  Westphalen,  Regierungsbezirk  Arneberg.

Obligation
des  Kreise  Lippfstadt
Liitr.  v
über  Rihlr.  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  22.  April  1858.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  160,000
Thalern  bekennt  sich  die  Wegeban-Kommission  des  Kreises  Lippstadt  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gältige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  podon  .  Thalern  Preußssch
Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  einem  halben
  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Räckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  160,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmalig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  acht  und  breigzig
(Nr.  5010.)  72  Jahren