— 54 —
vom 12. Februar 1858. entworfenen Regulirungsplan, so wie derselbe bei der
hoͤheren Pruͤfung festgestellt ist, zur Ausfuͤhrung zu bringen und die demgemaͤß
ausgefuͤhrten Anlagen zu erhalten. Erhebliche Veränderungen des Regulirungs-
plans, welche im Laufe der Ausfuͤhrung nothwendig erscheinen, duͤrfen nur
mit Genehmigung des Ministers fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
vorgenommen werden.
Nach der Ausfuͤhrung des Regulirungsplans sind die sonst noͤthigen oder
zweckmaͤßigen neuen Entwässerungs= und Bewässerungs-Anlagen im Genossen-
schaftsgebiete von den speziell dabei Berbeiligten nach Verhältnig ihres Vor-
theils auszuführen und zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß dadurch
die Interessen des Verbandes nicht gefährdet werden. Alle auf diese Anlagen
bezüglichen Streitigkeiren werden nach F. 30. endgültig durch das Schiedsgericht
entschieden. Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen zu
beaufsichtigen.
K. 3.
Expropria= Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund-
tionsrecht. [sücken diejenigen Flächen, welche zur Regulirung und Verwallung der Land-
gräben bis zum Einfluß in die Bartsch erforderlich sind, soweit ohne Entschä-
digung abzurreten, als der bisherige Nutzungswerth durch die dem Besitzer
demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Uferwänden und Dammböschun-
gen und durch die sonstigen aus der Regulirung erwachsenden zufälligen Vor-
theile aufgewogen wird.
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schieds-
richterlich (§. 39.) entschieden. Außerdem wird dem Verbande für alle zur
vollständigen Ausführung des Regulirungsplans und der damit in Verbindung
stehenden Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen (V. 36.).
K. 4.
Beitragsvber. Die Koslen der Ausführung des Regulirungsplans (F. 2.) und der Un-
bällaiß der Lerhastung der regulirten Grabenstrecken und sonstigen Verbandsanlagen, ein-
nossen Wd schlietzlich des unkeren Theiles des Schlesischen Landgrabens bis zur Bartsch,
Verban Lan= werden von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe
agen. des Katasters (§9. 8. ff.) aufgebracht, desgleichen die Kosien der Unterhalkung
der nach dem Regulirungsplane angelegten neuen Brücken und auch der um-
gebauten Brücken über die untersie zu kanalisirende Strecke des Polnischen
Vandgrabens. letzterer jedoch unter Forrbeslehen und Anrechnung der alren Un-
terhaltungsverpflichtungen im bisherigen Umfange. Die Unterhaltung der übri-
gen umgebauren Brücken und die Anlage und Unterhaltung sonstiger Brücken
im Genossenschaftsgebieke liegt denen ob, welche zur Unterhaltung der alren
Brücken und der Wege, über welche die Brücken führen, vexpflichtet sind.
K. 5.