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S. 12.
Wenn fünf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen
sind, kann auf Antrag jedes Betheiligten eine allgemeine Revision des Kata-
sters von der Staats-Aufsichtsbehèörde nach Anhörung des Vorstandes angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie-
bene Verfahren zu beobachten.
K. 13.
Während der Ausführung des Regulirungsplans werocu die Geschifte Gschästsein=
des Verbandes von einem Vorstande geleiret, welcher besteht: #chtung det
1) aus einem Regierungskommissarius, als Vorsitzenden, WWi'sn
2) aus einem Wasserbautechniker, ver Megull
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- P00 Vorgend“
genheiten ernannt werden, '
3) aus fuͤnf Repraͤsentanten der Verbandsgenossen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Landräthen der Kreise Krö. n, Fr au-
stadt, Guhrau und Glogau auf ihr Verlangen von seinen Beschlüssen Ke anc-
niß zu geben.
*'
Zur Wahl der fünf Repräsentanten wird das Meliorationsgeb##t in fünf
Bezirke getheilt, von denen
der erste Bezirk aus den betheiligten Grundslücken der Fideibomiißherrschaft
Reisen und der Allodialherrschaft Lissa im Fraustädter e **
der zweite aus allen sonsligen betheiligten Grundstücken des asiädt
Kreises, sowie allen des Kröbener Kreises von der i’he?e
Grenze nach Westen zu bis einschließlich Alt= und Neu-La' ibe und
Geiersdorf,
der dritte aus den übrigen betheiligten Grundslücken des Fraustadte r Kreises,
der vierte aus allen betheiligten Grundstücken des Guhrauer J reises von
der Grenze des Guhrauer Stadewaldes bis einschlietzlich Estroppen
und Nahrten,
der fünfte aus allen übrigen betheiligten Grundstücken des ç
denen des Glogauer Kreises, 9 Guhr auer und
gebildet wird.
(Nr. 5014) Re-