Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S. 12. 
Wenn fünf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag jedes Betheiligten eine allgemeine Revision des Kata- 
sters von der Staats-Aufsichtsbehèörde nach Anhörung des Vorstandes angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
K. 13. 
Während der Ausführung des Regulirungsplans werocu die Geschifte Gschästsein= 
des Verbandes von einem Vorstande geleiret, welcher besteht: #chtung det 
1) aus einem Regierungskommissarius, als Vorsitzenden, WWi'sn 
2) aus einem Wasserbautechniker, ver Megull 
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- P00 Vorgend“ 
genheiten ernannt werden, ' 
3) aus fuͤnf Repraͤsentanten der Verbandsgenossen. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Landräthen der Kreise Krö. n, Fr au- 
stadt, Guhrau und Glogau auf ihr Verlangen von seinen Beschlüssen Ke anc- 
niß zu geben. 
*' 
Zur Wahl der fünf Repräsentanten wird das Meliorationsgeb##t in fünf 
Bezirke getheilt, von denen 
der erste Bezirk aus den betheiligten Grundslücken der Fideibomiißherrschaft 
Reisen und der Allodialherrschaft Lissa im Fraustädter e ** 
der zweite aus allen sonsligen betheiligten Grundstücken des asiädt 
Kreises, sowie allen des Kröbener Kreises von der i’he?e 
Grenze nach Westen zu bis einschließlich Alt= und Neu-La' ibe und 
Geiersdorf, 
der dritte aus den übrigen betheiligten Grundslücken des Fraustadte r Kreises, 
der vierte aus allen betheiligten Grundstücken des Guhrauer J reises von 
der Grenze des Guhrauer Stadewaldes bis einschlietzlich Estroppen 
und Nahrten, 
der fünfte aus allen übrigen betheiligten Grundstücken des ç 
denen des Glogauer Kreises, 9 Guhr auer und 
gebildet wird. 
(Nr. 5014) Re-
	        
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