Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 3836 — 
Repraͤsentant fuͤr den ersten Bezirk ist der Besitzer der Herrschaften Rei- 
sen zund Lissa, welcher befugt ist, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten 
zu lassen. 
Jeder der übrigen vier Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen 
Stellvertreter in den Vorstand. 
F. 15. 
Diese Wahlen erfolgen in Wahlversammlungen, an welchen die Besitzer 
derjenigen außer einem Gemeindeverbande liegenden Güter und die Vorsteher 
(Bürgermeister oder Scholzen) derjenigen Stadt= und Dorfgemeinden, aus de- 
ren Gemeindebezirken Grundsiücke im Meliorationsgebiere liegen, Theil nehmen, 
un zwar entweder persönlich oder durch Bevollmachtigte, resp. ihre gesetzlichen 
ertreter. 
Die Betheiligung der einzelnen außer dem Gemeindeverbande liegenden 
Guͤter und der Gemeindebezirke an der Melioration mit einer Flaͤche von zwei- 
hundert Morgen giebt Eine Stimme, mit mehr als zweihundert bis zu fuͤnf- 
hundert Morgen zwei Stimmen, und so fort um je fünfhundert Morgen Eine 
Stimme mehr. Nach gleicher Norm werden diejenigen Güter und Gemeinde= 
bezirke, welche an sich mit weniger als zweihundert Morgen an der Meliora- 
tion betheiligt sind, in jedem Wahlbezirke, soweit es thunlich ist, von der Slaaks- 
behörde zu Kollektivstimmen vereinigt. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, und bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden von den Re- 
präsentanten einmal zwei und einmal drei abwechselnd, und zwar nach den 
ersten drei Jahren zwei nach dem Loose, aus. Die Ausscheidenden können wie- 
der gewählt werden. 
Bei der ersten Wahl besiimmt die Staats-Aufsichtsbehörde, bei allen 
späteren der Vorstand die Wahlorte, ernennt die Wahlkommissarien und stellt 
die Wahllisten fest. 
Von der Staats-Aufsichtsbehörde kann auch bei spater etwa eintreten- 
dem Bedürfniß auf Antrag des Vorstandes der Wahlmodus unter Genehmi- 
gung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren anderweit 
regulirt werden. Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem 
Wahlverfahren, sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl, gelten 
analog die Vorschriften über Gemeindewahlen. 
Die Stelloertreter nehmen in Krankheits= und sonstigen gleich dringen- 
den Behinderungsfällen des Repräsentanten seine Stelle ein und kreten an seine 
Statt, wenn der Repräsenrant während seiner Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohn- 
sitz in der Gegend aufgiebt. 
KS. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.