Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S. 16. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands= 
Sitzung und ladet dazu die Vorstandsmitglieder unter Mittheilung der zur Be- 
rathung bestimmten Gegenstaͤnde, und zwar, mit Ausnahme dringender Faͤlle, 
mindestens sieben Tage vorher ein. Dieselben sind in Behinderungsfällen 
(K. 15.) gehalten, die Vorladung sofort an ihre Stellvertreter zu befördern. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur fünf Mitglieder ein- 
schließlich der beiden Königlichen Kommissarien sich einfinden. 
Wenn drei Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen, 
muß der Vorsitzende eine Vorstandssitzung berufen. 
S. 17. 
In den Sitzungen werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches In- 
teresse hat, welches mit dem der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht 
Theil nehmen. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so har der 
Vorsitzende, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, 
die Staats-Aufsichtsbehörde (F. Z4.) die Interessen des Verbandes zu wahren 
und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
Beschlüsse über bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Tech- 
nikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausführung 
protesiiren, nicht eher ausführbar, bis die Staats-Aufsichtsbehörde darüber 
Eumscheidung getroffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht 
werden. 
Die Repräsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht 
gebunden. 
S. 18. 
Die Verhandlungen über die WVorstandssitzungen sind von dem Vor- 
sitzenden, dem Techniker, und wenigstens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder 
zu vollziehen. Die Verwaltung der Geschäfte im Namen des Vorstandes und 
die Ausführung seiner Beschlüsse, die Vererekung des Verbandes nach Außen 
und in Prozessen, und die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbands- 
anlagen liegt dem Vorsitzenden ob, welcher den Schriftwechsel mit anderen Be- 
hörden und Privaten und die Zahlungsanweisungen allein zeichnet. Er kann 
sich dabei durch den Bautechniker oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, 
und in Prozessen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
(Nr. 5014.) Alle
	        
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