Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§  1.
Die  Mannschaften  der  Gendarmerie  vom  Oberwachtmeister  abwärts  werden  in  Bezug
auf  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse  den  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Bediensteten
  im  Sinne  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  gleichgestellt.

8  2.

Die  Gehaltsbezüge  richten  sich  nach  dem  beigefügten  Regulativ.

Hienach  bestehen  fortan  vier  Dienstgrade  und  Gehaltsklassen:  Oberwachtmeister,  Wachtmeister,
  Stationskommandanten  und  Gendarmen.  Die  Stationskommandanten  erhalten  den
Rang  der  Sergeanten  des  aktiven  Heeres  und  die  bisherige  Uniform  der  Gendarmeriesergeanten.
  Nach  mehrjähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  kann  ihnen  Titel  und  Rang
der  Vizewachtmeister  mit  dem  Rechte  zum  Tragen  der  Offizierskokarde  und  des  Offiziersportepees
  durch  das  Korps-Kommando  verliehen  werden.

#3.

Das  Dienstverhältnis  der  Mannschaften  wird  durch  freiwilligen  Austritt  oder  durch
Dienstesenthebung,  infolge  Strafurteils  oder  —  bei  Mannschaften  vom  Wachtmeister  abwärts
  —  infolge  eines  auf  Entlassung  lautenden  Disziplinarbescheides  aufgelöst.

Der  freiwillige  Austritt  hat  zur  Voraussetzung,  daß  der  Austretende  dem  Krar  aus
seinem  Dienstverhältnis  nichts  schuldet.  Dem  Austritte  hat  eine  einmonatliche  Kündigung
vorauszugehen,  die  nur  am  1.  des  Monats  zulässig  ist;  die  während  einer  Mobilmachung
des  Heeres  zur  Feldgendarmerie  abgestellten  Mannschaften  können  außerdem  ihre  Entlassung
erst  bei  ihrer  Rückkehr  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  beanspruchen.  Die  Ausgetretenen
können  in  das  Korps  wieder  aufgenommen  werden,  wenn  sie  die  für  Gendarmeriebewerber
festgesetzten  Erfordernisse  erfüllen.

Die  Dienstesenthebung  wird  vom  Korps-Kommando  verfügt.  Sie  ist  zulässig,  wenn
dienstliche  Gründe  die  Entfernung  des  Mannes  aus  der  Gendarmerie  erfordern  oder  wenn
durch  militärärztliche  Untersuchung  seine  Dienstesunfähigkeit  festgestellt  ist.

84.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1907  in  Wirksamkeit.

Eine  Rückwirkung  findet  nur  insoferne  statt,  als

1.  bei  den  vom  1.  Januar  1907  an  auf  Grund  der  Gehaltsverordnung  vom
26.  Juni  1894  erfolgenden  Pensionierungen,