— 86 —
(Nr. 5185.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Januar 1860., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau der Kommunalstraße von Geldern über
Camp nach Rheinberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Kommunalstraße von Geldern über Camp nach Rheinberg im Re-
gierungsbezirk Düsseldorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bürger-
meistereien Geldern, Sevelen, Hörstgen, Camp, Vierquartieren, Repelen und
Rheinberg, beziehungsweise den zu denselben gehörigen, am Bau betheiligten
Spezialgemeinden das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den ge-
nannten Gemeinden, oder dem an ihre Stelle tretenden Bezirksstraßen-Fonds,
gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befrelimgen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Januar 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
vo. d. Heydt. v. Patow.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister. ·
(Ne. 5185.)