Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Artikel  11.

Der  rechtliche  Besitzstand  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  des  Edikts
vom  14ten  September  1811.  dient  zur  Norm  bei  Entscheidung  der  Frage:
welche  Ländereien  zu  einer  bäuerlichen  Nahrung  gehören,  und  von  welchen  dem
Gutsherrn  der  ediktmäßige  Antheil  gebnhrt?  Behauptet  der  Gutöherr,  daß
bei  derselben  gegenwärtig  mehr  Grundstücke  benutzt  werden,  als  dazu  gehören;
so  muß  er  den  Beweis  führen.  Wird  dieser  geführt;  so  kann  der  Gutsherr
den  Ueberschuß  vorweg  nehmen,  in  sofern  der  bäuerliche  Besitzer  darauf  in
rechtsständiger  Art  kein  Eigenthum  oder  erbliches  Nutzungsrecht  erworben
hat.  Als  ein  solcher  Beweis  gilt  aber  nicht  der  lnstand  allein,  daß  etwa
jetzt  die  Aussaat  stärker  ist,  als  sie  in  dem  Steuerkatasier  angegeben  worden.

Artikel  12.

Die  in  Rente  zu  gewährende  Entschädigung,  wird  zwar  auf  Korn  berechnet,
  jedoch,  wenn  sich  die  Interessenten  deshalb  nicht  anders  einigen,  nach
den  im  Zusatz-Artikel  46.  zum  §.  20.  getroffenen  Bestimmungen  im  Verhaltniß
  mit  den  Getreidepreisen,  in  Gelde  abgeführt.

Artikel  13.

Wem  der  Gutsherr  die  Entschädigung  in  Rente  vorzieht,  so  ist  er  im
Fall  der  Errichtung  eines  Kredit-Instituts  zur  Bepfandbriefung  bäuerlicher  Güter,
berechtigt  zu  verlangen,  daß  die  Rente,  wenn  auch  die  Regulirung  schon
früher  erfolgt  war,  ebenfalls  nach  den  dabei  alsdann  allgemein  geltenden
Vorschriften  in  Püandbriefen  vorgeschrieben  werde.

Artikel  14.

Die  nach  §.  12.  des  Edikts  der  Generalkommission  im  Fall  eines  Streits
gebührende  Entscheidung,  über  die  Art  der  Abfindung  des  Gutsherrn,  kann
nur  dahin  gehen,  ob  die  Entschädigung  in  Land  oder  Korn-Rente  (Artikel  12.)
oder  theils  in  Land,  theils  in  Korn-Rente  (Artikel  12.),  geschehen  soll.
Die  Norm  der  Entscheidung  ist  in  den  9F.  21.  34.  und  in  den  Zusätzen  zu
diesen  G.  enthalten.  Reichen  diese  in  einem  konkretem  Falle  nicht  zu;  so
muß  mit  Berücksichtigung  der  Lokalverhältnisse  und  des  Zwecks  der  Auseinandersetzung
  nach  dem  Ermessen  der  Generalkommission  die  Entscheidung  erolgen.


*!:  Eine  Entschädigung  in  Land,  Kapital,  oder  unveränderlicher  Geldrente,
kann  jedoch  dem  Gursherrn  wider  seinen  Willen  außer  den,  in  dem  Zusatz-Artikel
  67.  zu  dem  H.  83.  und  Artikel  109.  zum  §.  59.  bemerkten  Fällen,
nicht  aufgedrungen  werden.

Artikel  15.

Die  in  diesem  §.  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anweisung  der  Abfindung  in
Land,  sind  im  Ganzen  keine  unabänderliche  Normen.  Unabänderlich  bei  ber

Zu  den  §#.
0.  und  12.

Zum  §.  13.