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(Nr. 5186.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Februar 1860., betreffend die Genehmigung zu
der von dem Hörder Bergwerks= und Hüttenverein beabsichtigten Herstel-
lung und Benutzung einer Perde-Eisenbahn von der Hermanshütte nach
dem Steinkohlen-Bergwerke des Vereins bei Brackel und Asseln.
ch will nach Ihrem Antrage vom 7. Februar d. J. zu der von dem Hör-
der Bergwerks= und Hüttenverein zu Hörde beabsichtigten Herstellung und
Benutzung einer für Pferdebetrieb einzurichtenden Elsenbahn von der Hermans-
hütte bei Hörde an der Dortmund-Soesier Eisenbahn nach dem bei Brackel und
Asseln belegenen Steinkohlenbergwerke des Vereins, nach Maaßgabe des Mir
vorgelegten Pans hierdurch die Genehmigung unter der Bedingung ertheilen,
daß anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweig-
bahnen, als auch die Benutzung der Hauptbahn gcen u vereinbarende, even-
tuell von Ihnen festzusetzende Fracht= oder Bahngel Sätze vorbehalten bleibt.
Zugleich besiimme Ich, daß die in dem Gesetz über die Eisenbahn-Unterneh-
mungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropria-
tion auf dieses Unternehmen Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
machen.
Berlin, den 13. Februar 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Fr. 5187.) Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des Statuts einer unter der
Benennung „Zoologischer Garten in Cöln““ mit dem Domizil zu Cöln
errichteten Aktiengesellschaft zur Gründung eines zoologischen Gartens bei
der Stadt Cöln. Vom 23. Februar 1800.
S. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr. Magjestät
des Königs, mirtelst Allerhöchsten Erlasses vom 23. Januar d. J. die Errich-
tung einer Aktiengesellschaft zur Gründung eines zoologischen Gartens bei der
Stadt Cöln unter der Benennung „Joologischer Garten in Cöln“ mit dem Do-
mizil 8 Coͤln zu genehmigen und deren in dem notariellen Akte vom 17. Sep-
ber 1859. festgestellte Statuten mit der Maaßgabe zu bestätigen geruht, daß der
(N.. 5186—5168.) dritte