Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

8 Graben- und Schleusenbauten zu fordern. Die Entscheidung daruͤber, welche 
egenstände der Expropriation unterliegen, steht der Regierung in Bromberg 
u, mit Vorbehalt eines innerhalb sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den 
Misster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Ermittelung und 
Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch die Regierung in Brom- 
berg. Hierbei sind die Vorschrifken des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
SV. 45. bis 51. maaßgebend. 
Wegen Auszahlung der Geldvergütungen bei den Expropriarionen kom- 
men ohne Unterschied, ob sie durch Vergleich oder Entscheidung festgesiellt sind, 
die für den Chausseebau bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
g. 15. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen und 
wird das Oberaufsichtsrecht von der Regierung zu Bromberg und von dem Mil- 
nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt nach Maaßgabe 
dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
F. 16. 
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Sta- 
tuts vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gr. v. Pückler. 
Redigirt im Büreau des Staaks-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Obder-Lofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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