Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5193.)  Gesetz  wegen  Abaͤnderung  der  V.  68.  und  69.  und  Ergaͤnzung  des  g.  72.
des  Gesetzes  vom  2.  Maͤrz  1850.  betreffend  die  Abloͤsung  der  Reallasten
und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  baͤuerlichen  Verhaͤltnisse.  Vom
19.  Maͤrz  1860.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  Bestimmung  des  §.  69.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betreffend
die  Ablösung  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse,  wird  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  nachstehende
Vorschriften.

K.  2.

Wenn  die  Auseinandersetzungsbehörde  eine  Aenderung  von  Normal-Marklorten
  und  den  damit  zusammenhängenden  Normalverhältnissen  zu  den  Preisen
der  Marktorte  (.  23.  bis  25.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.)  durch  den
Verkehr  für  geboten  erachtet,  so  ist  sie  zu  einer  solchen  Aenderung  nach  Anhérung
  der  Bezirksregierung  und  ohne  Zuziehung  der  Distriktskommission  befugt.

Der  neue  Marktort  ist  für  alle  auf  die  Bekanntmachung  der  Aenderung
folgenden  Martini-Marktpreise  maaßgebend.

S.  3.

Eine  Revision  oder  Ergänzung  der  Normalpreise  kann  die  Auseinandersetzungsbehörde
  bewirken,  wenn  und  soweit  sie  ein  Bedürfniß  dazu  anerkennt,
sofern  nur  die  geltenden  Normalpreise  schon  mindestens  zehn  Jahre  hindurch  in
Wirksamkeit  gewesen  sind.

Die  Reovision  oder  Ergänzung  erfolgt  auf  dem  im  F.  67.  des  Gesetzes
vom  2.  März  1850.  bezeichneten  Wegei  jedoch  wird  die  Wahl  der  Mitglieder

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der  Distrikrskommission  (G.  68.  l.  c.)  setzungsbehörde  übertragen.

Die  revidirten  Normalpreise  finden  auf  alle  nach  ihrer  Bekanntmachung
bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  anhängig  gemachten  Ablösungen  Anwendung.

S.  4.