— 107 —
Die Skimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusamm#en-
gestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Regietung zu Oppeln.
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang auf dem
Rathhause zu Krappitz ausgelegt und dies öffentlich bekannt gemacht.
Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Eimwendungen gegen
die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dei Kommissarius erheben. Die Entschei-
dung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deich-
amte zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren und in Betreff der Verpflich-
tung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden. Die Wahlberechtigten können einen anderen Deich-
genossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Frauen und Minderjährige dürfen dasselbe durch ihren gesetzlichen Ver-
treter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Wenn ein (t#mmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskraftiges Urkheil verloren hat, so ruht während seiner Be-
sizeit das Seimmrecht des Gurts.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und, Behinderungsfällen des
Repräsencanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
Wohnort an einem entfernten Orte wahlt.
S. 11.
Die allgemeinen Besiimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom Algemeine
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jalre 1853. S. 935. ff.) sollen —
für den Krappitz-Rogauer Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in
dem vorstehenden Statut abgeändert sind.
. 12.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler.
—
(Nr. 5195—5106.) 16* (Nr. 5196.)