Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung L4ogen 
worden isi, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution 
oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat 
zurückbegeben hat, von dem ordenrlichen Richter desselben das Erkenntniß 
des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition. und Mitthei- 
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staats- 
gebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß 
die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach 
den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht blos 
gegen polizei- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen 
unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- 
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet un Fall der Flucht 
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Straf- 
verbüßung statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Un- 
tersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge- 
richte nur freistehen, unter M'nheeilen, der Akten auf Fortsetzung der 
Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maaßgabe der 
Gesetze des requirirten Staales, sowie auf Einbringung der aufgelaufe- 
nen Unkosien aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem 
Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen 
deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des re- 
quirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder 
finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requlrirten Staate ent- 
sprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist, 
die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, trikt die Bestimmung des 
Artikels 45. ein. 
Artikel 37. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche 
Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt 
sind, und demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, 
Strafgesetze des anderen Staates verletzt hat, oder wenn ein Unterthan 
des einen Staates sich eine Uebertretung polizei= oder finanzgesetzlicher 
Vorschriften des anderen Staates hat zu Schulden kommen lassen, so 
soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan 
vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst 
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigung ver- 
theidigen und gegen das in solchem, Falle zuladssige Kontumazialverfahren 
wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen 
Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag ge- 
nommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Konkuma- 
zialverfahrens oder sonst, nur. insofern eintreten, als sie sich auf die in 
(Nr. 5197—5198.) Be-
	        
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