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schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung L4ogen
worden isi, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution
oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat
zurückbegeben hat, von dem ordenrlichen Richter desselben das Erkenntniß
des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition. und Mitthei-
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staats-
gebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß
die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach
den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht blos
gegen polizei- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen
unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs-
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet un Fall der Flucht
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Straf-
verbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Un-
tersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge-
richte nur freistehen, unter M'nheeilen, der Akten auf Fortsetzung der
Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maaßgabe der
Gesetze des requirirten Staales, sowie auf Einbringung der aufgelaufe-
nen Unkosien aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem
Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen
deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des re-
quirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder
finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requlrirten Staate ent-
sprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist,
die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, trikt die Bestimmung des
Artikels 45. ein.
Artikel 37.
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche
Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt
sind, und demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können,
Strafgesetze des anderen Staates verletzt hat, oder wenn ein Unterthan
des einen Staates sich eine Uebertretung polizei= oder finanzgesetzlicher
Vorschriften des anderen Staates hat zu Schulden kommen lassen, so
soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan
vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigung ver-
theidigen und gegen das in solchem, Falle zuladssige Kontumazialverfahren
wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen
Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag ge-
nommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Konkuma-
zialverfahrens oder sonst, nur. insofern eintreten, als sie sich auf die in
(Nr. 5197—5198.) Be-