Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 145 — 
(Nr. 5205.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1800., betreffend die Erganzung resp. Ab- 
Anderung der G. ö. 9. 72. und 73. des Revidirten Reglements für die 
Provinzial-Feuersozietcht der Rheinprovinz vom 1. September 1852. 
A.. den Bericht vom 3. März d. J. will Ich in Berücksichtigung der An- 
träge des XIII. Provinziallandtages der Rheinprovinz folgende Ergänzungen 
und resp. Abänderungen des Revidirten Reglements für die Provinzlal-Feuer- 
Hozierst der Rheinprovinz vom 1. September 1852. (Gesetz-Sammlung S. 
653. ff.) genehmigen. 
Zu g. ö. 
Den Vorschriften dieses Paragraphen unterliegen auch alle innerhalb 
sechszig Fuß Entfernung von einer mit Lokomotiven befahrenen Eisenbahn be- 
legenen Gebäude. 
Zu K. 9. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements werden aufge- 
hoben und treten an deren Stelle die folgenden: 
Ein und dasselbe Gebäude, sowie mehrere Gebäude, welche innerhalb 
eines Gehöftes liegen, darf resp. dürfen im Falle das oder die Gebäude 
bei der Provinzial-Feuersozietät ver sichert worden, nur bei dieser 
versichert sein. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen 
in einzelnen Landestheilen bestehenden, oder noch zu errichtenden kleineren Pi-- 
vatvereine, in welchen sich die Nachbarn untereinander bei einem Brandschaden 
durch Naturalprästation gegen Bezahlung unterstützen. Ausnahmsweise soll 
eine Versicherung besonders werthvoller und feuergefährlicher Gebäude in zwei 
oder mehreren Spzieranen nach dem Ermessen der Direktion zulässig sein. 
Der Gesammtbetrag sämmtlicher Versicherungssummen eines solchen Gebaudes 
darf aber die nach F. 13. zulässige Höhe nicht übersteigen. Findet sich zu ir- 
end einer Zeit, daß ohne Zustimmung der Direktion, den vorstehenden 
Besimnunzen entgegen, ein bei der Provinzialsozietät versichertes Gebaude 
noch anderswo, also doppelt versichert, oder ein Gebäude, welches mit 
einem anderen bei der Provinzial-Feuersozietät versicherten Ge- 
bäude innerhalb desselben Gehöftes liegt, anderswo versichert ist, 
so werden die bei der Provinzial-Feuersozietät versicherten Ge- 
bäude nicht allein in dem Kataster der Sozietät sofort gelbscht, sondern es ist 
auch der Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus dersel- 
ben zukommenden Brandvergütung verlustig, oone daß gleichwohl seine Ver- 
bindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, in wel- 
chem die Aueschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietat ist 
überdies verpflichtet, den Fall zur naheren Bestimmung darüber, ob Grund 
zur gerichtlichen Untersuchung vorhanden ist, der kompetenten Justizbehörde von 
Amtswegen mitzutheilen. 
Jobrgang 1860. (Nr. 5205—3206.) 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.