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(Nr. 5205.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1800., betreffend die Erganzung resp. Ab-
Anderung der G. ö. 9. 72. und 73. des Revidirten Reglements für die
Provinzial-Feuersozietcht der Rheinprovinz vom 1. September 1852.
A.. den Bericht vom 3. März d. J. will Ich in Berücksichtigung der An-
träge des XIII. Provinziallandtages der Rheinprovinz folgende Ergänzungen
und resp. Abänderungen des Revidirten Reglements für die Provinzlal-Feuer-
Hozierst der Rheinprovinz vom 1. September 1852. (Gesetz-Sammlung S.
653. ff.) genehmigen.
Zu g. ö.
Den Vorschriften dieses Paragraphen unterliegen auch alle innerhalb
sechszig Fuß Entfernung von einer mit Lokomotiven befahrenen Eisenbahn be-
legenen Gebäude.
Zu K. 9.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements werden aufge-
hoben und treten an deren Stelle die folgenden:
Ein und dasselbe Gebäude, sowie mehrere Gebäude, welche innerhalb
eines Gehöftes liegen, darf resp. dürfen im Falle das oder die Gebäude
bei der Provinzial-Feuersozietät ver sichert worden, nur bei dieser
versichert sein. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen
in einzelnen Landestheilen bestehenden, oder noch zu errichtenden kleineren Pi--
vatvereine, in welchen sich die Nachbarn untereinander bei einem Brandschaden
durch Naturalprästation gegen Bezahlung unterstützen. Ausnahmsweise soll
eine Versicherung besonders werthvoller und feuergefährlicher Gebäude in zwei
oder mehreren Spzieranen nach dem Ermessen der Direktion zulässig sein.
Der Gesammtbetrag sämmtlicher Versicherungssummen eines solchen Gebaudes
darf aber die nach F. 13. zulässige Höhe nicht übersteigen. Findet sich zu ir-
end einer Zeit, daß ohne Zustimmung der Direktion, den vorstehenden
Besimnunzen entgegen, ein bei der Provinzialsozietät versichertes Gebaude
noch anderswo, also doppelt versichert, oder ein Gebäude, welches mit
einem anderen bei der Provinzial-Feuersozietät versicherten Ge-
bäude innerhalb desselben Gehöftes liegt, anderswo versichert ist,
so werden die bei der Provinzial-Feuersozietät versicherten Ge-
bäude nicht allein in dem Kataster der Sozietät sofort gelbscht, sondern es ist
auch der Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus dersel-
ben zukommenden Brandvergütung verlustig, oone daß gleichwohl seine Ver-
bindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, in wel-
chem die Aueschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietat ist
überdies verpflichtet, den Fall zur naheren Bestimmung darüber, ob Grund
zur gerichtlichen Untersuchung vorhanden ist, der kompetenten Justizbehörde von
Amtswegen mitzutheilen.
Jobrgang 1860. (Nr. 5205—3206.) 21