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Vermögens und alle von ihm gemachten Schulden sind für dasselbe verbind-
lich. Er ist berechtigt, ohne Einwilligung der Frau über alle zu diesem Ver-
mögen gehörende Gegenstände durch lastige Verträge zu verfügen, insbesondere
auch Grundstücke und Gerechtigkeiten zu veräußern oder zu verpfänden, sowie
Kapitalien, die auf den Namen der Frau, ihres Erblassers oder Geschenkgebers,
* den Namen beider Eheleute geschrieben sind, aufzukündigen und ein-
zuziehen.
Dagegen ist der Mann nicht berechtigt, ohne Einwilligung der Frau über
Immobilien, oder das gesammte bewegliche Vermögen, oder einen aliquoten
Theil desselben unentgeltlich zu verfügen; dasselbe gilt von dem Verschenken ein-
geiner beweglicher Sachen, #ofera der Mann sich den Nießbrauch daran vor-
ehalten will.
Verträge, durch welche das gemeinschaftliche Bermögen ganz oder theil-
weise schon bei Lebzeiten der Eheleute in Rücksicht auf eine künftige Erbfolge
abgetreten wird (Uebertragsverträge), können nur von beiden Eheleuten gemein-
schaftlich geschlossen werden.
g. 4.
Das Verwaltungs= und Verfügungsrecht des Mannes ruht und wird
von der Frau ausgeübt:
1) wenn der Mann wegen Verschwendung, Wahnsinns, Blödsinns oder
Verurtheilung zu einer Zuchthausstrafe unter Vormundschaft zu setzen
ist; die Befugniß der Frau beginnt alsdann mit der Rechtskraft des
Erkenntnisses, doch kann ihr dieselbe auch schon im Laufe des Verfah-
rens vom Vormundschaftsgerichte übertragen werden;
2) wenn wegen Abwesenheit des Mannes eine Vormundschaft über ihn ein-
zuleiten ist. In diesem Falle beginnt die Befugniß der Frau erst, so-
* ihr auf ihren Antrag dieselbe von dem Vormundschaftsgerichte er-
theilt ist.
g. 5.
Isi der Mann zur Untersuchung gezogen und befindet sich schon seit drei
Monaten in Haft, so ist die Frau von diesem Zeitpunkte ab berechtigt, Alles
zu thun, was zu einer ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung
erforderlich ist.
Dieselbe Berechtigung der Frau tritt ein, wenn der Mann zu einer län-
geren als dreimonatlichen Strafe verurtheilt isi, und zwar von dem Zeitpunkte
an, wo die Strafhaft beginnt.
S. 6.
Bei nicht beerbter Ehe kann jeder Ehegatte für sich allein von Todes
wegen