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(Nr. 5226.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 1860., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Mensguth nach Passenhei , im Kreise Ortelsburg, Re-
gierungsbezirks Königsberg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Mensguth nach Passenheim, im Kreise Orrelsburg, Regierungsbezirks Kö-=
nigsberg, durch die Stadt Passenheim genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
der Stadt Passenheim das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee er-
forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
Materialien, desgleichen dem Kreise Ortelsburg das Recht zur Enrnahme der
Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich dem Kreise Ortelsburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegewäriige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. April 1800.
Im Namen Sr. Majestat des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. Decker).