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Gesetz-Sammlung
für die
Fonieichen Preußischen Stgaten.
(Nr. 5227.) Gesetz, betreffend die Ab##nderung mehrerer auf das Postwesen sich beziehen-
den Vorschriften. Vom 21. Mai 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der nach F. 5. Nr. Z. des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni
1852. (Gesetz-Sammlung S. 345.) für ungemünztes Gold und Silber, Ju-
welen und Pretiosen, sowie der nach Nr. 4. ebendaselbst für Packete bis zu
zwanzig Pfund bestehende Postzwang wird aufgehoben.
g. 2
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenaͤheten, oder sonst ver-
schlossenen Packeten versandt werden, sind den verst schlosenen Briefen gleich zu
achten und dürfen, mit Ausnahme der in den W. 7. und 8. des Gesetzes vom
5. Juni 1852. bestimmten Falle, nicht auf andere Weise als durch die Post
versandt werden. Im Uebertretungsfalle treffen den Versender die in den
§. 35. und 36., den Beförderer aber, sofern er den verbotwidrigen Inhalt
des Packets zu erkennen vermochte, die in den G. 32. und 34. des genannten
Gesetzes besiimmten Strafen; doch soll es gestattet sein, versiegelten, zugenähe-
ten, oder sonst verschlossenen Packeten solche unverschlossene Briefe, Fn
Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den
Inhalt des Packets betreffen.
Jahrgang 1860. (Nr. 5227.) 30 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1860.