Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ten  Kautionen  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  mit  der  Maaßgabe,
daß  aus  dem  bei  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  angesammelten  Kautionsdepositum
  die  Ruͤckzahlung  bewirkt  wird.

S.  6.

Wird  die  Erhöhung  solcher  Kautionen  (F.  5.)  nach  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erforderlich,  so  tritt  die  Rückzahlung  aus  dem  Kautiossdepositum
  ebenfalls  ein,  und  es  muß  die  neue  Kaution,  in  ihrem  ganzen  Betrage,
  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  besiellt  werden.

K.  7.

Der  bei  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Verzinsung  der  in
baarem  Gelde  bestellten  Kautionen  im  Staatshaushalts-Etat  ausgeworfene  und
so  lange  als  nöthig  auch  in  die  künftigen  Etats  zu  übernehmende  Betrag  ist,
soweit  er  in  Folge  der  Kautionsrückzahlungen  (P.  5.  und  6.)  erspart  wird,
alljährlich  an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  behufs  der  Verstärkung
des  Kautionsdepositums  abzuführen,  bis  das  letztere  die  zur  Deckung  der  gedachten
  Kautionen  erforderliche  Summe  erreicht  haben  wird.  Nach  Eintritt
dieses  Zeitpunktes  sind  alle  in  baarem  Gelde  erlegten  Kautionen  zurückzuzahlen
und  durch  andere  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bestellende
Kautionen  zu  ersetzen.  Der  Finanzminister  5  den  Zeitpunkt  und  das  Naͤhere
zur  Ausfuͤhrung  dieser  Anordnung  zu  bestimmen.

g.  8.

Die  Verordnung  vom  11.  Februar  1832.  (Gesetz-Sammlung  E.  öt.),
die  h.  11.  ff.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  273.)
und  die  sonst  über  das  Amts=  und  Zeitungs-Rautionswesen  ergangenen  Bestimmungen
  bleiben,  soweit  sie  in  Vorstehendem  nicht  aufgehoben  oder  abgeändert
sind,  in  Kraft.

S.  9.
Die  Ausföhrung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminisier  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1860.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

ürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.
Fürt  Simons.  .  v.  Schleinitz.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.
v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.

 

(Nr.  5229.)