Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Für Besitzveränderungsabgaben wird der Jahreswerth auf den zwanzig- 
sten Theil ihres einmaligen Betrages berechnet. 
Mit der Mlbsng derselben und der übrigen auf den Lehngütern haf- 
tenden Reallasten fällt das Obereigenthum des Lehnsherrn im Oberamtsbezirke 
Hechingen ohne besondere Entschädigung fort, so daß die Lehngüter in das volle 
Eigenthum der Besitzer übergehen. 
Von dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes ab 
darf für die spater sich ereignenden Besitzveränderungsfalle die Besitzverände- 
rungsabgabe nicht mehr gefordert werden. Dagegen ist von eben diesem Zeit- 
punkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth von den Verpflichteten zu entrichten. 
G. 12. 
Hat der zu Reallasten Berechtigte dem Verpflichteten Gegenleistungen zu 
entrichten, wesche nach dem gegemwärtigen Gesetze ablbsbar sind, so werden 
dieselben nach den Vorschriften der G. 6. bis 11. ebenfalls auf eine Jähr- 
lichkeit gebracht und wird deren Werth von dem der Hauptleistung abgerechnet. 
Ergiebt sich dabei ein Ueberschuß zu Gunsten des Hauptverpflichteten, so 
ist dieser dafür ebenso zu entschädigen, wie der Hauptberechtigte für den Mehr- 
werth seiner Berechtigung abzufinden sein würde. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus 
einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des 
Verpflichteten auf die Leistung zu verzichten und sich dadurch von den Gegen- 
leistungen zu befreien. 
S. 13. 
Wegen des in Folge der Ablösung der Reallasten eintretenden Fortfalles 
von Gefällsteuern, die der Berechtigte zu entrichten hatte, findet eine Kürzung 
des Jahreswerthes der Reallasten nicht statt. 
. 14. 
Der in Gemäßheit der GV. 5. bis 13. ermittelte Jahreswerth der abzu- 
lösenden Reallasten bildet die Rente, welche der Verpflichtete durch Baatzah 
(Nr. 5232.) ung
	        
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