Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Schema  zum  Mentenbrief.

(Königlichee  Wappen.)
Litt.  A.  *s
500  Gulden.

6  Fünfhundert  Gulden  Kurant  süddeutscher  Wahrung  werden  dem  Inhaber
  dieses  Rentenbriefes  von  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom.#n
.....  unter  Garantie  des  Staats  errichteten  Rentenbank  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  nach  erfolgter  Ausloosung  in  Gemaͤßheit  des  gedachten  Gesetzes
baar  ausgezahlt  und  bis  dahin  jaͤhrlich  mit  vier  Prozent  in  halbjaͤhrigen  Terminen
  am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinst.

Der  Rentenbank  ist  die  Valuta  in  Renten  uͤberwiesen  worden.

Sigmaringen,  den  len  18.

Königlich  Preußische  Regierung.

Schema  zum  Kupon.
Eingetragen  2c.

UIII.  (VII.  VI.  2c.)  Zinskupon  des  Rentenbriefes

litt.  1
Gulden  (  Kreuzer)
buchstäblich  rc.  halbjährige  Zinsen  des  Rentenbriefes  Litt.  ——nieser-eli

werden  dem  Inhaber  dieses  am  1.  April  18.  (1.  Oktober  18..))  von  der
Kasse  der  Rentenbank  für  die  Hohenzollernschen  Lande  baar  ausgezahlt.
Sigmaringen,  den  ten  18.

Königlich  Preußische  Regierung.

 

Dieser  Zins  -Kupon  wird  ungültig,
wenn  derselbe  nicht  bis  zum  31.  Dezember
  18  .  bei  der  Kasse  der  Rentenbank
  zur  Erhebung  des  Geldbetrages
  eingereicht  worden  ist.

 

 

 

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Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
"  (R.  Decker).