Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g.  3.

Einzugsgel.  Das  Einzugsgeld  darf  in  Stadtgemeinden
von  weniger  als  2,500  Einwohnern  den  Betrag  von  3  Rlthlrn.,
2,500  bis  10,000  —  s--



;10,000-50,00«0  „  14100
-  mehr  als  50,000  -  -  -  -215  -
in  der  Stadt  Berlln  -  -  =  20

nicht  übersteigen.
g.  4.

Von  der  Zahlung  des  Einzugegeldes  kann  die  Gestattung  der  Niederlassung
  und  des  ferneren  Aufenthalts  abhängig  gemacht  werden,  mit  Ausnahme
derjenigen  Fälle,  wvo

1)  der  Zahlungspflichtige  zur  Zeit  der  ersten  Zahlungsaufforderung  bereits
den  Unterstützungswohnsitz  (F.  1.  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege  vom
31.  Dezember  1842.  und  Artikel  1.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.)
erworben  hat,  oder

2)  bei  eingetretener  Hülfsbedürftigkeit  keine  andere  zur  Aufnahme  des  Armen
  verpflichtete  Gemeinde  (Gutsbezirk)  vorhanden  ist.

An  der  Verpflichtung  der  Landarmenverbände  wird  nichts  geändert.

g.  /5.

Befreit  vom  Einzugsgelde  sind:

1)  Personen,  welche  durch  Ehe,  Blutsverwandtschaft,  Stiefverbindung  oder
Schwaͤgerschaft  zur  Familie  und  zugleich  auch  zum  Hausstande  eines
Hausherrn  oder  einer  selbstständig  einen  Hausstand  führenden  Hausfrau
ehören,  oder  solchem  Hausstande  dauernd  sich  anisuen

2)  Personen,  welche  einen  von  ihnen  aufgegebenen  Wohnsitz  in  derselben
Stadt  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren  nach  Kren  Wegzuge
aus  derselben  wiederergreifen;

3)  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  die  Lehrer  und  die
Geistlichen,  welche  gemäß  dienstlicher  Verpflichtung  ihren  Wohnsitz  in
der  Stadt  nehmen;

4)  Militairpersonen,  die  zwölf  Jahre  im  aktiven  Diensistande  sich  befunden
haben,  bei  der  ersien  Niederlassung,  sowie  die  unter  Nr.  3.  genannten
Personen  bei  der  ersien  Verlegung  des  Wohnsitzes  nach  ihrem  Ausscheiden
  aus  dem  aktiven  Oienste.

K.  6.
lxderrechis  .  In  denjenigen  Städten,  in  welchen  ein  Buͤrgerrechtsgeld  eingefuͤhrt
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